· Fachbeitrag · Anspruchssicherung
Vorsicht bei der öffentlichen Zustellung
| Viele Schuldner sind nicht erreichbar, weil ihre in- oder ausländische Postanschrift nicht bekannt ist, z. B., weil sie ihre Meldepflichten nur unzureichend erfüllen. Halten sich Schuldner ‒ wie häufig ‒ ganz oder vorübergehend im Ausland auf, hindert dies zwar den Zugriff auf inländisches Vermögen nicht. Es kann aber die Notwendigkeit bestehen, Ansprüche zu sichern. Hier stellt sich dann schnell die Frage, ob die öffentliche Zustellung helfen kann. Der folgende Beitrag gibt Antworten. |
1. Vorteile der öffentlichen Zustellung
Im Rahmen der Titulierung bringt dem Gläubiger die öffentliche Zustellung den Vorteil, dass einerseits die Rechtsmittelfristen für die Anfechtung der Entscheidung mit Rechtsmitteln (ab-)laufen, andererseits die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nach § 750 Abs. 1 ZPO geschaffen werden. Letzteres ist insbesondere von Interesse, wenn zwar der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist, sodass eine Sachpfändung oder eine gütliche Einigung scheitern, sehr wohl aber im Wege der Forderungspfändung auf ein Konto oder eine (Lebens-)Versicherung zugegriffen werden könnte, für die es keiner Kenntnis vom Aufenthaltsort des Schuldners bedarf.
MERKE | Das Mahnverfahren steht nach § 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als Titulierungsmöglichkeit nicht zur Verfügung, wenn schon der Mahnbescheid öffentlich zugestellt werden müsste. Wurde der Mahnbescheid aber noch ordnungsgemäß zugestellt, kann der Vollstreckungsbescheid öffentlich zugestellt werden. |
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