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  • · Fachbeitrag · Anwaltshaftung

    Was aussichtslos wird, darf nicht fortgeführt werden

    | Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung aufzuklären, endet nicht mit deren Einleitung. |

     

    Nach dem BGH (16.9.21, IX ZR 165/19, Abruf-Nr. 225223) muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären, wenn sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens verändert. Unterlässt der Rechtsanwalt diese Aufklärung, haftet er für alle nach dem Aufklärungszeitpunkt noch entstehenden und durch ein aufklärungsgerechtes Verhalten vermeidbaren Kosten.

     

    Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers vorliegt.

     

    MERKE | Der Fall betraf eine in der Praxis häufige Konstellation. Das Berufungsgericht hatte einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt und der Rechtsanwalt hatte nicht zur Rücknahme der Berufung geraten. Der Rechtsanwalt sieht sich danach der Gefahr ausgesetzt, die nicht ersparten Gerichtskosten und ggf. weiter anfallende Terminsgebühren tragen zu müssen.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 207 | ID 47754957