Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arbeitshilfe

    Verzögerungsrüge in Kostenfestsetzungsverfahren

    | In FMP 19, 85, haben wir über die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG im Kostenfestsetzungsverfahren berichtet, die zu einem Entschädigungsanspruch führen kann. Viele Leser haben uns danach von Kostenfestsetzungsverfahren berichtet, die Monate, teilweise Jahre dauern, ohne dass etwas geschieht. Im Folgenden fassen wir deshalb die Voraussetzungen der Verzögerungsrüge noch einmal als Checkliste zusammen. Die Musterformulierung ermöglicht die schnelle Umsetzung. |

    1. Voraussetzungen der Verzögerungsrüge

    Die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG gibt keinen Anspruch auf ein schnelleres Verfahren, sondern (lediglich) einen Entschädigungsanspruch. Voraussetzung ist:

     

    Checkliste / Voraussetzungen der Verzögerungsrüge

    • Die Verzögerungsrüge ist nur in einem gerichtlichen Verfahren statthaft (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG). Dazu gehört das Kostenfestsetzungsverfahren (Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 198 GVG Rn. 3).

     

    • Die Verzögerungsrüge wird von einem Verfahrensbeteiligten (§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG), hier also eine am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligte Partei, erhoben.

     

    • Es muss nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegen. Das ist anzunehmen, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Maßstäbe hierfür sind:

      • Schwierigkeit der Sache,
      • Bedeutung des Gerichtsverfahrens für die Beteiligten und
      • Verhalten der Beteiligten, etwa inwieweit Auskünfte zeitnah erteilt und angeforderte Unterlagen vorgelegt werden.
    •  
    • Beachten Sie | Umstände, die eine besondere Beschleunigung des Verfahrens begründen, sollten Sie unbedingt frühzeitig, am besten schon mit dem Kostenfestsetzungsantrag darlegen.
    •  
    • Die unangemessene Verfahrensdauer muss gerügt werden, wobei eine vor der „unangemessenen“ Verfahrensdauer erhobene Rüge als nicht erfolgt gilt.