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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Entschädigungsanspruch wegen verzögerter Bearbeitung eines Vergütungsantrags

    | Egal, ob Pflichtverteidiger- oder Prozesskostenhilfevergütung: Oft muss der Rechtsanwalt sehr lange warten, bis er seine Vergütung aus der Staatskasse erhält. Nichts anderes gilt aber auch bei Kostenfestsetzungen oder Kostenausgleichsverfahren zwischen den Parteien eines Erkenntnisverfahrens. Die personelle Unterbesetzung der Gerichte wird so häufig auf dem Rücken der Bevollmächtigten ausgetragen. Dem hat das OLG Karlsruhe jetzt einen wirksamen Riegel vorgeschoben, wenn der Rechtsanwalt nur konsequent agiert. |

    Sachverhalt

    Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch wegen verzögerter Bearbeitung eines Antrags auf Pflichtverteidigervergütung geltend. Er wurde in einem Verfahren am 5.9.14 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt. Zwei weitere Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft jeweils am 14.5.13 hinzuverbunden. Ein weiteres gegen den Mandanten des Klägers geführtes Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29.5.13 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Das AG hatte den Angeklagten dann zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

     

    Mit Schriftsatz vom 21.12.15, beim AG eingegangen am 4.1.16, beantragte der Kläger, seine Verteidigervergütung auf insgesamt 2.144,74 EUR festzusetzen. Auf die Aktenanforderung durch das AG gingen die Akten am 14.1.16 dort ein. Noch am gleichen Tag forderte das AG den Kläger auf, die Erklärung abzugeben, dass er weder Vorschüsse noch Zahlungen erhalten habe und bat ihn im Übrigen um Überprüfungen. Am 1.2.16 ging die Antwort des Verteidigers ein. Am 22.2.16 änderte er seinen Antrag aufgrund einer zunächst übersehenen Auslagenpauschale und bezifferte seinen Vergütungsanspruch auf nun insgesamt 2.168,54 EUR. Trotz Aktenanforderung vom 25.2.216 ging diese erst am 11.5.16 wieder beim AG ein. Am 17.5. erhob der Verteidiger Verzögerungsrüge nach § 198 GVG. In der Folge wurde der Vergütungsantrag nicht bearbeitet und die Akten befanden sich bei verschiedenen Gerichten und Behörden. Am 21.2. und 3.3.17 erhob der Verteidiger erneut Verzögerungsrüge. Auf die Aktenanforderung vom 10.3. teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Akte derzeit unauffindbar sei. Am 21.3.17 setzte das AG die beantragten Gebühren fest.