· Fachbeitrag · Arbeitsvertrag
Lohnansprüche richtig geltend machen
| Der Arbeitgeber muss aus dem Bruttolohn die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge berechnen und abführen. Den Nettolohn zahlt er dann an den Arbeitnehmer aus. Was aber, wenn die Abrechnung dem Arbeitnehmer missfällt? Hier lauert bei der Nachforderung von Lohn eine besondere Falle, wie das BAG jetzt zeigt. |
Sachverhalt
Im Fall des BAG hatte der Arbeitgeber für mehr als vier Jahre eine Nachberechnung des geldwerten Vorteils für einen privat nutzbaren Dienstwagen vorgenommen (21.12.16, 5 AZR 266/16, Abruf-Nr. 192149). Daraus ergaben sich erhebliche Steuern, die noch abzuführen waren. Danach blieb über Monate kein Nettoarbeitslohn mehr übrig, wogegen der Arbeitnehmer zu Felde zog.
Relevanz für die Praxis
Mit Abzug und Abführen von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seine Vergütungspflicht. Das Abführen begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Es bedarf keiner Aufrechnung. Der Einbehalt des Arbeitgebers für Rechnung des Arbeitnehmers (§ 38 Abs. 3 Sa. 1 EStG) dient der Vorbereitung der Abführung. Erfüllt wird erst durch die Abführung nach § 41a EStG, wobei der Arbeitgeber in einer Art treuhänderischen Stellung für den Steuerfiskus tätig wird.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FMP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig