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  • · Fachbeitrag · Arbeitsvertrag

    Lohnansprüche richtig geltend machen

    | Der Arbeitgeber muss aus dem Bruttolohn die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge berechnen und abführen. Den Nettolohn zahlt er dann an den Arbeitnehmer aus. Was aber, wenn die Abrechnung dem Arbeitnehmer missfällt? Hier lauert bei der Nachforderung von Lohn eine besondere Falle, wie das BAG jetzt zeigt. |

     

    Sachverhalt

    Im Fall des BAG hatte der Arbeitgeber für mehr als vier Jahre eine Nachberechnung des geldwerten Vorteils für einen privat nutzbaren Dienstwagen vorgenommen (21.12.16, 5 AZR 266/16, Abruf-Nr. 192149). Daraus ergaben sich erhebliche Steuern, die noch abzuführen waren. Danach blieb über Monate kein Nettoarbeitslohn mehr übrig, wogegen der Arbeitnehmer zu Felde zog.

     

    Relevanz für die Praxis

    Mit Abzug und Abführen von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seine Vergütungspflicht. Das Abführen begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Es bedarf keiner Aufrechnung. Der Einbehalt des Arbeitgebers für Rechnung des Arbeitnehmers (§ 38 Abs. 3 Sa. 1 EStG) dient der Vorbereitung der Abführung. Erfüllt wird erst durch die Abführung nach § 41a EStG, wobei der Arbeitgeber in einer Art treuhänderischen Stellung für den Steuerfiskus tätig wird.