21.10.2014 · Fachbeitrag · Architektenvertrag
Anspruchsinhaber muss den Vergütungsanspruch begründen
| Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt vor, wenn der Auftraggeber den Einwand fehlender Prüffähigkeit einer Architektenrechnung verspätet erhebt. Er ist dann mit diesem Einwand ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass die Honorarforderung fällig wird und die Verjährung zu laufen beginnt. |
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