· Fachbeitrag · Berufsrecht
(Keine) Verjährung des Auskunfts- und Herausgabeanspruchs zur Handakte?
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Wird ein Mandat abgeschlossen, hat der Mandant zivil- und berufsrechtlich einen Anspruch auf Herausgabe der Handakte. Dies korrespondiert mit entsprechenden Auskunftsansprüchen. Nach § 194 BGB unterliegen Ansprüche grundsätzlich der Verjährung. Dem LG Bonn wurde allerdings die Frage gestellt, ob dies auch gilt, wenn man das Europarecht, im Konkreten die DS-GVO, mit in den Blick nimmt. Im Ergebnis hat es die Frage verneint und geht von einem fortgesetzten Herausgabeanspruch aus. Hierauf müsste in der Praxis reagiert werden. |
Sachverhalt
Der Kläger begehrte von der beklagten Rechtsanwaltskanzlei zunächst Auskunft über ein von ihr für ihn als Mandant betreutes Verfahren in Bezug auf Honorar-, Gebühren- und den Sachstand. Auf dieser Grundlage beabsichtigte er, Rückzahlungsansprüche geltend zu machen.
Im Berufungsverfahren erweiterte er diesen Antrag auf eine Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO i. V. m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO. Die Klage wurde Ende 2022 erhoben, die Verfahren allesamt spätestens 2018 abgeschlossen.
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