· Fachbeitrag · Architektenvertrag
Risiken bei Kostenüberschreitungen liegen beim Architekten
| Die zutreffende Kostenermittlung gehört zu den Grundleistungen eines Architekten. Wird ein Bauvorhaben als Renditeobjekt zur Finanzierung eines weiteren Vorhabens errichtet, und ist dem Architekten das Investitionskonzept des Auftraggebers bekannt, wird bei Auftragsvergabe ein verbindlicher Kostenrahmen vereinbart, und der Architekt muss den Kosten erhöhte Aufmerksamkeit widmen. Eine Toleranz bei einer Kostenüberschreitung kommt nicht in Betracht, wenn der Architekt keine ausreichende Kostenkontrolle vornimmt (OLG Frankfurt 15.12.11, 12 U 71/10 ). |
Der Architekt muss bei Planungsaufträgen im Rahmen von Renditeobjekten besondere Sorgfalt walten lassen. Es ist erforderlich, den Investor auf besondere Risiken hinzuweisen, die sich auf die Gesamtbaukosten, damit den Finanzierungsaufwand und letztlich die Rendite auswirken können. Der Architekt schuldet dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten. Sind Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken, wie zur Unterstützung von Kreditanträgen oder Förderanträgen, unzutreffend, muss der Architekt im Rahmen der Beratungspflicht darauf hinweisen, dass diese Kostenschätzungen keine Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können (BGH NJW-RR 05, 318).