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  • · Fachbeitrag · Architektenvertrag

    Was länger dauert, kann mehr kosten

    | Verlängert sich die Bauzeit, kann das vertraglich zu einer Ersatzpflicht von Mehrkosten führen. Dabei sind vertragliche Vergütungsansprüche und Schadenersatz zu unterscheiden. |

     

    Haben die Parteien vertraglich einen Mehrkostenersatz vereinbart, ist es nach Ansicht des OLG Naumburg (23.4.15, 1 U 94/14, Abruf-Nr. 145888) nicht erforderlich, dass eine bestimmte Bauzeit vereinbart wurde. Es genügt, dass sich der für den planmäßigen Fortschritt des Bauvorhabens notwendige Zeitraum aus den Umständen, insbesondere einem Bauablaufplan ergibt und tatsächlich überschritten wurde.

     

    MERKE | Dem Vertrag lag folgende Klausel zugrunde: „Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten“.