· Fachbeitrag · Arzthaftung
BGH ändert (auch) Rechtsprechung zu Schockschäden
| Das Geltendmachen von Schadenersatz für psychische Beeinträchtigungen aufgrund der Verletzung eines nahen Angehörigen setzt (nur) eine medizinisch fassbare Erkrankung voraus. |
Bei sog. „Schockschäden“ stellt ‒ wie im Fall einer unmittelbaren Beeinträchtigung ‒ eine psychische Störung vom Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist es, um eine Gesundheitsverletzung zu bejahen, nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind
PRAXISTIPP | Der BGH (6.12.22, VI ZR 168/21, Abruf-Nr. 233227) ändert damit seine frühere Rechtsprechung (vgl. nur BGH NJW 19, 2387). Dies wird in Fällen, in denen der betroffene Gläubiger nicht stärker beeinträchtigt wurde, als es bei Tod oder Verletzung eines nahestehenden Menschen typischerweise zu erwarten gewesen wäre, künftig zu Ersatzansprüchen führen. Das muss der Rechtsanwalt nun auch schon in der Beratung berücksichtigen. |