· Fachbeitrag · Schadenersatz
So ist Hinterbliebenengeld zu bemessen
| In FMP 23, 40, hatten wir schon kurz über die erste Leitentscheidung des BGH zur Bemessung des Hinterbliebenengeldes berichtet. Aufgrund einiger Nachfragen von Lesern greifen wir das Thema erneut auf ‒ dies auch vor dem Hintergrund der neuen gesetzlichen Regelungen. |
1. Ausgangsüberlegungen
In der Vergangenheit wurde ein eigener Schaden eines Hinterbliebenen nach einem Schadensereignis, meist Verkehrsunfällen, nur anerkannt, wenn die Beeinträchtigung über die übliche Trauer hinausging und einen eigenen Krankheitswert im Sinne eines Gesundheitsschadens hatte. Das war in der Praxis nur schwer nachzuweisen. Der Gesetzgeber hat hier aber inzwischen eingegriffen.
Nach dem zum 22.7.17 eingefügten § 844 Abs. 3 BGB sowie dem korrespondierenden § 10 Abs. 3 StVG kann ein Hinterbliebener, der zurzeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das ihm zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld vom Schädiger verlangen. Dies gilt nach Art. 229 § 43 EGBGB allerdings nur für Verletzungen ab dem 22.7.17, die dann zum Tod geführt haben.
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