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  • · Fachbeitrag · Aufbewahrungspflicht

    Alte Unterlagen können vernichtet werden

    | Der Jahreswechsel bringt die Möglichkeit mit sich, ältere Unterlagen zu vernichten und so wieder „Raum“ im Unternehmen zu schaffen. |

     

    Seit dem 1.1.12 können Aufzeichnungen aus 2001 und früher, Inventare, die bis zum 31.12.01 aufgestellt worden sind, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2001 oder früher aufgestellt worden sind, Buchungs-belege aus dem Jahre 2001 oder früher, empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2005 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden sowie sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus 2005 oder früher vernichtet werden. Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Ausgenommen sind Unterlagen, die im Rahmen einer begonnenen Außenprüfung, steuerstraf- oder bußgeldrechtlicher Ermittlungen, in einem schwebenden oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartenden Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt noch von Bedeutung sind oder Unterlagen, die sich auf eine vorläufige Steuerfestsetzung beziehen. Elektronisch erstellte Daten sind ebenfalls für 10 Jahre zugriffsfähig zu erhalten, sodass Daten von 2001 und früher auch hier gelöscht werden können.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 1 | ID 30892410