· Fachbeitrag · Mandatsverhältnis
Verjährung: Pflicht zur Herausgabe der Handakten zur Anspruchsabwehr
| Es kommt vor, dass Mandanten die Handakten des Anwalts herausverlangen, um Ansprüche gegen diesen begründen zu können. Die Verjährung des Herausgabeanspruchs kann dem Rechtsanwalt helfen und begründet zugleich, ab wann der Rechtsanwalt die alleinige Herrschaft über die Handakten behält. So klärte es der BGH in einem aktuellen Fall. |
Danach ist zwischen den Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen zu unterscheiden. Der BGH: Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Handakten verjährt nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über die Länge der Aufbewahrungsfrist haben keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung (15.10.20, IX ZR 243/19, Abruf-Nr. 218740).
Der Anspruch auf Herausgabe der die anwaltliche Tätigkeit der Beklagten betreffenden Akten folgt aus § 667 BGB i. V. m. § 50 BRAO. Der Anspruch unterliegt der dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB.
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