· Nachricht · Aufrechnung
Keine Aufrechnungshindernisse in Widerrufsfällen
| Oft widerrufen Verbraucher ihre auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. In diesen Fällen steht seiner Aufrechnung gegen eine Hauptforderung der Bank mit einer Gegenforderung auf Herausgabe der von der Bank als Rückgewährschuldnerin gezogenen Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen des Verbrauchers in Höhe des Bruttobetrags nicht entgegen, dass der Zufluss von Nutzungen den Anfall von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und von Kirchensteuer nach sich ziehen kann. |
Das gilt nach Ansicht des BGH (25.4.17, XI ZR 108/16, Abruf-Nr. 194090) jedenfalls so lange, wie die Kapitalertragsteuer noch nicht abgeführt wurde. Erst die Abführung der Steuern - ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer - hat Erfüllungswirkung. Davor ist der Verbraucher Gläubiger eines Bruttoanspruchs (vgl. zum Bruttolohnanspruch BAG NJW 01, 3570).
PRAXISHINWEIS | Diese Grundsätze ermöglichen den umfassenden Kapitalzugriff, beseitigen aber die eigentliche Steuerpflicht nicht. Der Verbraucher als Darlehensnehmer muss den Zufluss in seiner Steuererklärung angeben. Hierauf sollten Sie Ihren Mandanten in vergleichbaren Fällen hinweisen. Einfacher ist es, wenn die Bank die Beträge abführt. |