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  • · Nachricht · Auskunft

    Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

    | Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 S. 1 i.V. mit § 2325 BGB ist nicht, dass das Vorliegen einer Schenkung feststeht. Bei ausreichenden Anhaltspunkten für möglicherweise pflichtteilsrelevante Vorgänge muss sich die Auskunft auf alle Umstände erstrecken, die für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, bedeutsam sind (OLG Karlsruhe 9.12.14, 8 U 187/13). |

     

    Der Anspruch auf Auskunft erlischt gemäß § 362 BGB nicht dadurch, dass die Beklagten wegen der Zwangsvollstreckung, die auf Grundlage des angefochtenen vorläufig vollstreckbaren Teilurteils eingeleitet wurde die begehrten Auskünfte erteilt haben. Denn die Erbringung einer Leistung zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur für vorläufig vollstreckbaren Titel stellt keine Erfüllung i.S. des § 362 BGB dar. Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH, der das OLG Karlsruhe in dieser Entscheidung folgt, auch für unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erteilte Auskünfte (BGHZ 94, 268, 274; a.A. OLG Köln 10.2.10, 2 U 64/09, da ein Vorbehalt bei der Erteilung von Auskünften nicht möglich sei). Der BGH beschränkt seine Rechtsprechung aber nicht auf Geldforderungen. Denn er hat diesen Grundsatz auch auf einen Anspruch auf Herausgabe einer Wohnung gemäß § 985 BGB angewendet (BGH NJW 14, 2199).

    Quelle: ID 43207491