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  • · Fachbeitrag · Ausschlussklausel

    Haftung für vorsätzliches Handeln kann nicht ausgeschlossen werden

    | Ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen Handlung wird nicht von einer vertraglichen Ausschlussklausel für Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag erfasst. Er kann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsgrenzen zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden. |

     

    Ein Schadenersatzanspruch kann nicht unter Hinweis auf vertragliche Ausschlussfristen abgewiesen werden (BAG 20.6.13, 8 AZR 280/12, Abruf-Nr. 132390). Anders als bei einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist können die Parteien weder die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtern (§ 202 Abs. 1 BGB) noch wegen Vorsatzes dem Schuldner im Voraus erlassen (§ 276 Abs. 3 BGB). Zudem haftet der Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen und Berufsunfähigkeit nur bei Vorsatz, § 104 Abs. 1 SGB VII. Bei dieser klaren Gesetzeslage ist ohne besondere Anzeichen davon auszugehen, dass die Parteien des Arbeitsvertrags mit der Ausschlussklausel nicht auch Fragen der Vorsatzhaftung regeln wollen. Im Übrigen wäre auch bei anderem Auslegungsergebnis eine solche arbeitsvertragliche Klausel, anders als eine tarifvertragliche Normativbestimmung, unwirksam. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Ausschlussfrist vereinbart, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen sollten, wenn sie nicht in drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Partei schriftlich erhoben werden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 147 | ID 42270019