03.03.2023 · Fachbeitrag · Bankrecht
Beweislast für eine Einzahlung am Automaten
| Die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand, dass ein Zahlungsvorgang in der behaupteten Höhe überhaupt – durch Bareinzahlung am Automaten – ausgelöst bzw. der Zahlungsauftrag mit dem behaupteten Inhalt erteilt wurde, trägt – entsprechend den allgemeinen Regeln – der Einzahler. |
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