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  • 03.03.2023 · Fachbeitrag · Bankrecht

    Beweislast für eine Einzahlung am Automaten

    | Die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand, dass ein Zahlungsvorgang in der behaupteten Höhe überhaupt – durch Bareinzahlung am Automaten – ausgelöst bzw. der Zahlungsauftrag mit dem behaupteten Inhalt erteilt wurde, trägt – entsprechend den allgemeinen Regeln – der Einzahler. |