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  • · Fachbeitrag · Bankrecht

    BGH: Änderung von AGB durch Zustimmungsfiktion unwirksam ‒ aber was sind die Folgen?

    | Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch zwei ‒ ausdrückliche ‒ übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Das gilt auch für Änderungen eines Vertrags. Das notwendige Einverständnis des Vertragspartners zur Änderung der AGB wurde insbesondere von Banken und Sparkassen allerdings durch eine sog. „Widerspruchslösung mit Erklärungsfiktion“ ersetzt. Dabei wird in die AGB eine Klausel aufgenommen, die bestimmt, dass Schweigen auf ein AGB-Änderungsangebot als Zustimmung zu werten ist. Dadurch wird erreicht, dass die neuen AGB auch gegenüber den Kunden gelten, die dem Änderungsangebot nicht explizit zustimmen, sondern darauf schweigen. Bislang war dieses Verfahren ganz überwiegend als zulässig erachtet worden. Der BGH hat nun der bisher h. M. zumindest insoweit widersprochen, wie es sich bei den Kunden um Verbraucher handelt. Das hat weitreichende Folgen für die betroffenen AGB-Verwender und die Kunden. |

    Sachverhalt

    Die beklagte Bank verwendet im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern AGB. Soweit Änderungen erforderlich werden, ist darin vereinbart, dass diese Änderungen den Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Der klagende Bundesverband hält die Verwendung dieser Klauseln für unwirksam. Das LG hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Auch die Berufung vor dem OLG blieb erfolglos. In der Revision hat der BGH die Entscheidungen aufgehoben und gegen die Banken entschieden (27.4.21, XI ZR 26/20, Abruf-Nr. 222020).

     

    • Leitsätze: BGH 27.4.21, XI ZR 26/20
    • 1. Die Klausel über die fiktive Zustimmung zu einer Änderung der AGB unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. § 675g BGB entfaltet keine Sperrwirkung.
    • 2. Die Klauseln weichen von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen ab, da sie das Schweigen des Vertragspartners als Annahme eines Änderungsantrags qualifizieren.
    • 3. Diese Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligt die Kunden unangemessen nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.