· Fachbeitrag · Bankrecht
Darlegungs- und Beweislast beim Sparbuch
| Dass jede Partei die Darlegungs- und Beweislast für die ihr günstigen Tatsachen trägt, darf als Allgemeinwissen unterstellt werden und ist eigentlich nicht berichtenswert. Dass dies aber zu ganz praktischen Schwierigkeiten führen kann, zeigt ein aktueller Fall des OLG Dresden. Hier stritten die Parteien um die Frage der Auszahlung von Sparguthaben. |
Sachverhalt
Die Erben erstrebten gegenüber der beklagten Bank die Auszahlung von Sparguthaben des Erblassers. Die Bank behauptete, die Auszahlungsansprüche schon längst erfüllt zu haben. Die Erben waren nicht in der Lage, das Sparbuch vorzulegen. Sie hatten insoweit allerdings das Verfahren auf Kraftloserklärung betrieben und einen rechtskräftigen Ausschließungsbeschluss erwirkt.
Entscheidungsgründe
Das OLG hatte nach durchgeführter Beweisaufnahme noch Zweifel an der Auszahlung des Guthabens, sodass es entscheidend auf die Darlegungs- und Beweislast ankam.
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