· Fachbeitrag · Bankrecht
Das gelochte Sparbuch
| Ob das Guthaben auf einem Sparbuch, das sich fortgesetzt im Besitz des Sparers befindet, ausgezahlt wurde, ist in wertender Betrachtung zu entscheiden, die eine entsprechende richterliche Überzeugung voraussetzt. Ein gelochtes Sparbuch begründet dabei eine tragende objektive Anknüpfungstatsache. |
Das gilt nach Ansicht des AG Frankfurt/M. (23.12.20, 29 C 4021/19, Abruf-Nr. 218363) auch, wenn die Sparerin behauptet, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um es besser abheften zu können. Hier kam hinzu, dass der Guthabenbetrag sich aus einer Erstauszahlung und dem Zinsanspruch bis zum ‒ vermeintlichen ‒ Tag der Auflösung zusammensetzte. Genau dieser Betrag wurde am vermeintlichen Auflösungstag auch einem anderen Sparkonto der Klägerin gutgeschrieben. Das AG leitet aus diesen Umständen einen Anscheinsbeweis ab, den die Klägerin zu widerlegen habe, was ihr aber nicht gelungen sei.
MERKE | Nach Ansicht des AG ist bei Menschen des Alters, die ein Sparbuch noch als reguläres Mittel ihres Zahlungs- und Sparverhaltens kannten, allgemein bekannt, dass ein gelochtes Sparbuch keine Gültigkeit hat und man tunlichst Abstand von jedweder Beschädigung eines Sparbuchs zu nehmen hat. Eine Internetrecherche hätte leichter Hand ergeben, dass ein Sparbuch durch Lochung entwertet wird (so auch BGH 4.6.02, XI ZR 361/01; OLG Brandenburg 26.6.07, 11 U 157/06). |
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