· Fachbeitrag · Bankrecht
Keine gesonderten Gebühren für die Bonitätsprüfung
| Eine vertragliche Verpflichtung, mit der sich eine Bank gegenüber ihrem Vertragspartner zu einer Bonitätsprüfung verpflichtet ‒ um sich hierfür eigens entgelten zu lassen ‒, geht ins Leere, weil die Verpflichtung ohnehin schon gegenüber dem Kreditnehmer besteht. |
Bei Verbraucher-Darlehensverträgen besteht eine Pflicht des Darlehensgebers, die Kreditwürdigkeit zu prüfen, § 505a BGB (zwingendes Recht, § 512 BGB). Das AG München (11.7.24, 132 C 14613/24, Abruf-Nr. 246428) meint, dass eine Vereinbarung, wonach die Bank hierfür ein zusätzliches Entgelt erhält, „ins Leere“ geht, weil sie dann für eine eigene gesetzliche Pflicht vergütet würde. Hinzu kam hier, dass diese Kosten nicht im effektiven Jahreszins berücksichtigt waren, was deren Geltendmachung nach § 494 Abs. 4 BGB hinderte.
Beachten Sie | Eine solche Bestimmung dürfte gegenüber einem Verbraucher eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 BGB darstellen und deshalb schlicht unwirksam sein (vgl. hierzu BGH 13.5.14, XI ZR 405/12).