· Fachbeitrag · Bankrecht
Kontoführungsgebühren für das P-Konto
| Eine Entgeltklausel, wonach für das Führen eines P-Kontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, stellt eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar, weil das - auf entsprechendes Verlangen des Kunden - Führen eines Girokontos als P-Konto im Sinne des § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht darstellt, für die eine Bank auch kein Entgelt verlangen kann, wenn sie dadurch höhere Aufwendungen hat (OLG Frankfurt 28.3.12, 19 U 238/11). |
Die Entscheidung des OLG Frankfurt steht im Einklang mit den Wünschen des Gesetzgebers. Für das Kreditinstitut wird es im Einzelfall darauf ankommen, darzulegen, dass sich die Kosten für das P-Konto im Rahmen der üblichen Kosten für die Führung von Girokosten handelt.
Weiterführende Hinweise
- LG Leipzig ZVI 11, 73 (ebenso wie OLG Frankfurt)
- LG Halle ZVI 11, 347 (ebenso wie OLG Frankfurt)