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  • · Fachbeitrag · Bankrecht

    Rückforderung unzulässiger Bearbeitungsentgelte

    | Der auf Rückzahlung des - in einer nach § 307 BGB unwirksamen Bankklausel - vereinbarten Bearbeitungsentgelts für einen Darlehensvertrag aus dem Jahr 2008 gerichtete Bereicherungsanspruch war im Jahr 2013 noch nicht verjährt. |

     

    Im Fall des LG Stuttgart (5.2.14, 13 S 126/13, Abruf-Nr. 141797) ging es um ein 2008 gewährtes Darlehen. Mit der Auszahlung des Darlehens war auch das Bearbeitungsentgelt fällig. Für den Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB gilt eine dreijährige Verjährungsfrist ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und zusätzlich die Voraussetzungen des § 195 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen. Hier hakt das LG ein: Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers von der Unwirksamkeit der Klausel kann den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Wichtig: Das LG hat die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn erst 2010 oder 2011 als gegeben angesehen, sodass gegebenenfalls auch noch bis Ende 2014 ein Rückforderungsverlangen rechtshängig gemacht werden kann.

     

    MERKE | Das OLG Stuttgart hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen, die auch eingelegt wurde und beim BGH unter dem Az. XI ZR 56/14 geführt wird. FMP wird über den Ausgang des Verfahrens berichten.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 114 | ID 42759175