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  • · Fachbeitrag · Bauabzugssteuer

    An das Finanzamt gezahlt, muss doch der Unternehmer erstatten

    | Zahlt der Besteller nach versehentlich vollständiger Zahlung des Werklohns an den Unternehmer die Bauabzugsteuer an das Finanzamt, trifft den Unternehmer eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Nebenpflicht, diesen Betrag an den Besteller zu erstatten. |

     

    Der Unternehmer kann nach einer Entscheidung des BGH (26.9.13, 
VII ZR 2/13, Abruf-Nr. 133357) allerdings wegen seines nach § 48a Abs. 2 EStG gegebenen, fälligen Anspruchs auf ordnungsgemäße Abrechnung durch den die Bauabzugssteuer entrichtenden Bauherrn und damit auf Vorlage der unterschriebenen dritten Ausfertigung über den Steuerabzug bei Bauleistungen gegen einen solchen Erstattungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB geltend machen.

     

    MERKE | Der Bevollmächtigte, der für den Bauherrn die Rückzahlung der Bauabzugssteuer beim Bauunternehmer reklamiert, sollte die notwendige Abrechnung seiner Zahlungsaufforderung unmittelbar beifügen, um eine Verzögerung des Forderungsausgleichs zu vermeiden.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 201 | ID 42427539