05.04.2024 · Fachbeitrag · Bauhandwerkersicherheit
Achtung: Möglicherweise gilt eine eigenständige Verjährungsfrist
| Die Verjährungsfrist einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648a BGB a. F. (= § 650e BGB n. F.) unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist. |
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