Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Verjährungsbeginn bei der Bauhandwerkersicherungshypothek

    | Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 S. 1 BGB i. d. F. vom 23.10.08, der jetzt in § 650f Abs. 1 S. 1 BGB geregelt ist, beginnt nicht vor dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit. |

     

    Der BGH (25.3.21, VII ZR 94/20, Abruf-Nr. 222084) ist damit der Ansicht entgegengetreten, dass die Verjährung des Anspruchs bereits mit Vertragsschluss beginnt. Im konkreten Fall wurde 2013 der Werkvertrag geschlossen und 2014 die Schlussrechnung über 219.000 EUR gestellt. Bis heute wird über die Berechtigung des Vergütungsanspruchs gestritten. In 2018 verlangte der Unternehmer eine Bauhandwerkersicherung. Diese wurde ihm mit dem Argument verweigert, dass die Auftragserteilung schon mehr als fünf Jahre zurückliege. Grund für die spätere Geltendmachung aufseiten des Bauunternehmers kann es sein, dass sich im Lauf der Zeit die Bonität des Bauherrn nachteilig verändert.

     

    MERKE | Der BGH sieht den Anspruch aus § 650f Abs. 1 S. 1 BGB als sog. „verhaltenen Anspruch“, dessen Fälligkeit erst mit Anspruchsverlangen eintritt. Nur so werde das gesetzliche Ziel verwirklicht, dass der Handwerker jederzeit und unabhängig von der Abnahme bis zum Wegfall seines Sicherungsbedürfnisses Sicherheit verlangen kann.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 111 | ID 47446586