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  • · Fachbeitrag · Baurecht

    Leistungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz

    | Der Geltendmachung der auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1, 2 BauFordSiG gestützten Klage steht § 92 InsO nicht entgegen. |

     

    Vor dem OLG Köln (23.6.21, 11 U 266/19, Abruf-Nr. 224437) wurde der Geschäftsführer eines insolventen Bauunternehmens wegen der zweckwidrigen Verwendung von Baugeldern in Anspruch genommen. Der Empfänger von Baugeld ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 BauFordSiG verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind.

     

    Es handelt sich dabei um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Kommt also der Geschäftsführer dem nicht nach, haftet er persönlich. Dies gilt auch in der Insolvenz des Bauunternehmens.

     

    MERKE | Nach dem OLG Köln dient das BauFordSiG gerade dazu, in den Fällen der Vermögenslosigkeit Sicherheit zu bieten. Es würde deshalb dem Sinn entgegenlaufen, wenn man nach § 92 InsO die Geltendmachung von Ansprüchen allein dem Insolvenzverwalter zubilligen würde.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 4 | ID 47834273