· Fachbeitrag · Baurecht
Leistungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz
| Der Geltendmachung der auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1, 2 BauFordSiG gestützten Klage steht § 92 InsO nicht entgegen. |
Vor dem OLG Köln (23.6.21, 11 U 266/19, Abruf-Nr. 224437) wurde der Geschäftsführer eines insolventen Bauunternehmens wegen der zweckwidrigen Verwendung von Baugeldern in Anspruch genommen. Der Empfänger von Baugeld ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 BauFordSiG verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind.
Es handelt sich dabei um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Kommt also der Geschäftsführer dem nicht nach, haftet er persönlich. Dies gilt auch in der Insolvenz des Bauunternehmens.
MERKE | Nach dem OLG Köln dient das BauFordSiG gerade dazu, in den Fällen der Vermögenslosigkeit Sicherheit zu bieten. Es würde deshalb dem Sinn entgegenlaufen, wenn man nach § 92 InsO die Geltendmachung von Ansprüchen allein dem Insolvenzverwalter zubilligen würde. |