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  • · Fachbeitrag · Geschäftsführerhaftung

    Zweckwidrig verwendetes Baugeld

    | Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 BauFordSiG persönlich schadenersatzpflichtig, wenn und soweit die GmbH eine einem ausführenden Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung vor ihrer masselosen Insolvenz nicht mehr erfüllt und der Geschäftsführer die zweckgerechte Verwendung des Baugeldes, das die von ihm geführte Gesellschaft in die offene Forderung übersteigender Höhe erhalten hat, nicht darlegen und beweisen kann. |

     

    Der Empfänger von Baugeld muss dessen zweckgerechte Verwendung darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Das hat schon der BGH (NJW 10, 3365) entschieden und dies hat jetzt das OLG Celle (27.6.18, 9 U 61/17, Abruf-Nr. 203158) noch einmal bekräftigt. Die zweckwidrige Verwendung wird häufig ihre Ursache in Zahlungsschwierigkeiten haben, die wiederum schnell die Insolvenz nach sich zieht. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers gibt zumindest die Möglichkeit, einen Forderungsausfall zu vermeiden.

     

    MERKE | Nach § 1 Abs. 1 BauFordSiG ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in dem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Pflicht trifft auch die Personen, die als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt sind.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 163 | ID 45471977