07.10.2016 · Fachbeitrag · Bausparverträge
Bausparverträge bei überlanger Nichtinanspruchnahme
| Auf einen Bausparvertrag sind nach Ansicht des OLG Koblenz die darlehensvertraglichen Vorschriften der §§ 488 bis 490 BGB anzuwenden, die vom Gesetzgeber in das allgemeine Darlehensrecht und nicht in die Verbraucherkreditregelungen aufgenommen worden sind. Die darin vorgesehenen Kündigungsrechte stehen demnach auch Darlehensnehmern zu, die nicht Verbraucher sind, damit also auch den Bausparkassen. |
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