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  • · Fachbeitrag · Bausparverträge

    Kündigungsrecht von Bausparkassen zehn Jahre nach Zuteilungsreife

    | Was lange währt, wird endlich entschieden: Angesichts der Niedrigzinsen haben viele Bausparkassen schon vor einigen Jahren begonnen, hochverzinste, aber schon lange vollständig angesparte Bausparverträge, die der Bausparer nicht abgerufen hat, zu kündigen. Auf dagegen gerichtete Klagen der Bausparer zeigte sich die obergerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich. Der BGH war deshalb gefordert, Rechtssicherheit zu schaffen. Das hat er jetzt getan. Nun ist zu erwarten, dass die Bausparkassen ihre Kündigungswelle verstärken. Der Rechtsanwalt muss darauf bei der Beratung der Bausparer vorbereitet sein. |

    Sachverhalt

    Der Bausparvertrag wurde am 13.9.78 mit einer Bausparsumme von 20.451,68 EUR (ursprünglich 40.000 DM) abgeschlossen. Inzwischen sind 15.772 EUR angespart. Der Sparbetrag war nach den Vertragsbedingungen mit 3 Prozent zu verzinsen. Zuteilungsreife besteht seit 1993. Im Januar 2015 erklärte die Beklagte unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kündigung des Bausparvertrags. Die Bausparerin bestreitet ein Kündigungsrecht der Bausparkasse. Während das LG der Bausparkasse gefolgt ist, sah das OLG die Bausparerin im Recht. Der BGH wiederum ist dem LG gefolgt.

    Entscheidungsgründe

    Der BGH formuliert seine Ansicht wie folgt: