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  • · Fachbeitrag · Bausparverträge

    Frage der Kündigung geht in die nächste Runde

    | Die Klausel in einem Bausparvertrag „Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen ... Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen“ ist nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB, nicht aber nach § 309 Nr. 4 BGB unwirksam. |

     

    Zu diesem Schluss kam das LG Karlsruhe (1.9.17, 10 O 509/16, Abruf-Nr. 196287) im Zusammenhang mit einer Unterlassungsklage eines Verbands nach dem UKlaG. Die Bedeutung der Entscheidung geht über den Einzelfall hinaus. Denn die Klausel entspricht der Muster-ABB des Verbands der privaten Bausparkassen aus 2014. Das LG meint, die Klausel benachteilige in ihrer konkreten Ausprägung Verbraucher unangemessen, weil sie nicht an ein vertragswidriges Verhalten des Verbrauchers anknüpfe. Auch gebe es keine Möglichkeit, die Kündigung durch Annahme der Zuteilung zu vermeiden.

     

    MERKE | Das LG erkennt an: Einer Bausparkasse steht ein Kündigungsrecht zu, wenn die Zuteilungsreife ‒ vertragswidrig ‒ nicht in tarifgemäßer Zeit erreicht wurde. Allerdings müssten die wechselseitigen Interessen in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt sein. Die Entscheidung zeigt viele Abwägungsgesichtspunkte auf, die auch bei leicht abgewandelten Klauseln bedeutsam sein können.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 2 | ID 45039022