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  • · Fachbeitrag · Bauvertrag

    Berechtigtes Zurückbehaltungsrecht hindert Kündigung

    | Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer grundsätzlich nicht, die Arbeiten einzustellen (§ 18 Nr. 4 VOB/B). Es ist jedoch anerkannt, dass dem Unternehmer gleichwohl ein Leistungsverweigerungsrecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zustehen kann. Dies setzt voraus, dass die Leistungsaufnahme oder Leistungsfortführung bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für den Auftragnehmer unzumutbar ist. |

     

    Dies ist nach Ansicht des OLG Koblenz (6.11.14, 6 U 245/14, Abruf-Nr. 143658) jedenfalls dann der Fall, wenn der Auftraggeber endgültig nicht bereit ist, eine geschuldete zusätzliche Leistung zu vergüten, sofern die neue Vergütung von der ursprünglich vereinbarten Vergütung nicht nur unerheblich abweicht.

     

    MERKE | Das OLG Koblenz kann sich mit seiner Entscheidung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung stützen. Der BGH hatte bereits 2004 mit einer Aufhebung und Zurückverweisung entsprechende Hinweise erteilt (BGH NJW-RR 04, 1539).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2015 | Seite 23 | ID 43162994