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  • 13.02.2025 · Fachbeitrag · Bauvertrag

    Verjährungsbeginn für bauzeitliche Entschädigungsansprüche

    | Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 642 BGB beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). |