· Fachbeitrag · Bauvertrag
Wer einen Pauschalpreis vereinbart, muss sich daran halten
| Ein Pauschalpreis für eine Teilleistung im Rahmen eines Detailpauschalpreisvertrags steht nur dann in einem auffälligen wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, wenn der über das übliche Maß hinausgehende Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden kann. |
Das OLG Karlsruhe (24.2.15, 8 U 117/12, Abruf-Nr. 144340) schließt mit dieser Sicht an eine Entscheidung des BGH (NJW 13, 1950) an. Schon dort wurde festgestellt: Obwohl die einzelne Preisermittlungsregelung für sich genommen an dem Maßstab der Sittenwidrigkeit zu messen ist, kann von einer wucherähnlichen Auswirkung nur gesprochen werden, wenn der Werklohn insgesamt in nennenswerter Weise beeinflusst wird, die zugleich auch die Vermutung sittlich verwerflichen Gewinnstrebens trägt. Dabei kommt in Betracht, dass je größer der absolute Betrag ist, desto kleiner die relative Überschreitung sein kann, bis zu der die Auswirkungen noch hingenommen werden können.
MERKE | Es ist also eine doppelte Prüfung notwendig. Für die Praxis ist zu sehen, dass überhöhte Teilpauschalpreise häufig dort angesetzt werden, wo die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort eine erweiterte Bauleistung erfordern, weil deren genaues Ausmaß zu Beginn nicht festgestellt werden konnte. |