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  • · Fachbeitrag · Partnerschaftsvermittlung

    Vereinbarte Partnervorschläge begründen den Vergütungsanspruch

    | In der digitalen Welt ist der Aufbau von echten Beziehungen nach der Wahrnehmung vieler Menschen schwieriger geworden. Sie wenden sich daher immer häufiger an Partnerschaftsvermittlungen. Wird der gewünschte Partner nicht gefunden, ist meist eine Vertragsreue festzustellen, weil das Entgelt häufig hoch ist. Folge: Das vereinbarte Entgelt soll nicht gezahlt werden oder wird zurückgefordert. Die Gerichte müssen sich mit solchen Fällen immer wieder auseinandersetzen, nachdem der Gläubiger beim Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen und der Schuldner bei seinem Rechtsanwalt, einer Verbraucherzentrale oder einer Schuldnerberatung vorstellig wurde. Das OLG Nürnberg musste sich aktuell mit grundsätzlichen Fragen auseinandersetzen, die sowohl Orientierung zur Rechtsverfolgung als auch zur Rechtsverteidigung geben. |

    Sachverhalt

    Der Kläger verlangte von dem Partnerschaftsvermittlungsunternehmen die vereinbarte und gezahlte Vergütung von rund 5.000 EUR zurück sowie nutzlos aufgewandte Fahrtkosten von rund 110 EUR.

     

    MERKE | Gerade weil in solchen Fällen die Vertragsreue häufig eintritt ‒ und durch den Vertrag nach § 656 BGB keine Verbindlichkeit begründet wird (s. u.) ‒, entspricht es gängiger Praxis, dass die Vergütung vollständig oder überwiegend schon in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zu zahlen ist.