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  • 02.06.2023 · Fachbeitrag · Behandlungsvertrag

    Weitgehendes Abtretungsverbot ist unwirksam

    | Überraschend ist ein Abtretungsverbot in einem Behandlungsvertrag, wenn es sich nicht nur auf die zuvor darin aufgeführten Leistungen bezieht, sondern auf alle Forderungen aus der zu stellenden Rechnung und damit auch auf weitergehende Leistungen, die ggf. kurzfristig oder anlassbezogen notwendig werden (z. B. wegen Komplikationen bei einer Operation). Mit einem so umfassenden Abtretungsverbot muss ein verständiger Patient nicht rechnen. |