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  • 05.12.2022 · Fachbeitrag · Behandlungsvertrag

    Wirksamkeit eines Abtretungsverbotes

    | Das Abtretungsverbot in einem Behandlungsvertrag „Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, Forderungen aus der Behandlungsrechnung nicht an Ihre Krankenversicherung/Beihilfestelle abzugeben, und das berechnete Honorar selbst zu tragen, soweit Ihre Versicherung oder Beihilfestelle dies nicht oder nicht in vollem Umfang erstattet“ ist für einen Verbraucher überraschend i. S. d. § 305c BGB und deshalb unwirksam. |