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  • 06.06.2018 · Fachbeitrag · Bereicherungsrecht

    Fehlerhafte Mietzahlung durch das Jobcenter

    | Hat das Jobcenter das dem Wohnungsmieter zustehende ALG II als Bedarf für Unterkunft und Heizung versehentlich auch noch nach dem Ende des Mietverhältnisses im Wege der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II an den bisherigen Vermieter gezahlt, kann es von diesem unmittelbar die Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erfolgten Zuvielzahlung im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) verlangen. |