· Fachbeitrag · Mietrecht
Direktzahlung der Miete durch das Jobcenter
| Für die Benachrichtigung des Leistungsberechtigten, dass die Direktauszahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 S. 2 bis 4 SGB II wegen nicht zweckgebundener Mittelverwendung direkt erfolgt, genügt ein informatorisches Schreiben der Behörde. |
Nach Ansicht des LSG Darmstadt (5.2.24, L 6 AS 125/23, Abruf-Nr. 241293) bedarf es nicht des Erlasses eines Verwaltungsakts. Es soll nach § 22 Abs. 7 S. 2 SGB II an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist laut § 22 Abs. 7 S. 3 SGB II vor allem der Fall, wenn
- Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
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