07.09.2015 · Fachbeitrag · Bereicherungsrecht
Folgen einer Fehlüberweisung
| Ist eine Anweisung nicht wirksam bzw. dem Anweisenden zuzurechnen, steht dem Angewiesenen ein Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger aufgrund Nichtleistungs- oder Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB zu. |
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