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  • · Fachbeitrag · Bereicherungsrecht

    Wenn man nur vermeintlich Geschädigter ist …

    | Nicht bei jedem Unfall sind die betroffenen Personen auch anwesend. So kann der Schädiger ein Fahrzeug auch in Abwesenheit von dessen Halter oder Fahrer beschädigen. Was aber sind die Folgen, wenn der Schädiger eine Entschädigung hierfür anbietet, diese angenommen wird und sich später herausstellt, dass eine Verwechslung vorlag. Kurios? Leider nein, sondern ein realer Fall aus der gerichtlichen Praxis ‒ hier des AG Düsseldorf. |

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Regulierungsbetrags an den Kfz-Haftpflichtversicherer aufgrund eines Verkehrsunfalls. Der Versicherungsnehmer der klagenden Versicherung befuhr mit dem dort haftpflichtversicherten Pkw die Unfallstelle. Beim Einparken berührte er die linke Front des dahinter geparkten Kfz. Durch einen Fehler auf dem Unfallprotokoll der Polizei wurde der Beklagte, der Eigentümer eines fast 20 Jahre alten Pkw ist, zunächst als Unfallgegner erfasst. Mit einem Schreiben teilte die Klägerin dem Beklagten mit, es sei an seinem Kfz zu einem Unfallschaden gekommen. Der Beklagte schaute sich sein Fahrzeug daraufhin an, stellte auch einen Schaden fest, konnte aber nicht einordnen, ob es sich bei dem Schaden um einen alten oder einen neuen Schaden handelte. Er fuhr dann zur Kfz-Werkstatt und erteilte dort einen unbestimmten Reparaturauftrag. Diese wandte sich mit einem Kostenvoranschlag über den Austausch des Stoßfängers vorn an die Klägerin, die erklärte, der Schaden werde der Höhe nach übernommen. Die Reparaturkosten von rund 1.700 EUR zahlte die Klägerin direkt an die Werkstatt.

     

    Nachdem ihr später der Kennzeichenfehler im polizeilichen Unfallprotokoll auffiel, forderte die Klägerin den Beklagten auf, einen Betrag in Höhe der übernommenen Reparaturkosten binnen zwei Wochen zu überweisen. Der Beklagte sah sich dagegen nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Sein Auto habe in der Nähe des nicht näher spezifizierten Unfallorts geparkt und habe tatsächlich einen Schaden gehabt. Er hätte ohne die Kostenübernahmeerklärung die Reparatur gar nicht durchführen lassen.