· Fachbeitrag · Insolvenz
Richtiger Rechtsweg bei Anfechtung einer Drittzahlung
| Entrichtet ein Dritter anstelle des Arbeitgebers die dem Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsvergütung, ist für eine Insolvenzanfechtung dieser Zahlung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. |
Gegenstand einer solchen Rückforderungsklage ist nach Ansicht des BGH die Rückgewähr seitens des Insolvenzschuldners freiwillig erbrachter, rechtlich nicht geschuldeter Zahlungen im Sinne des § 267 BGB. Die freiwillige Drittleistung durch den Insolvenzschuldner findet in dem Arbeitsverhältnis, das nur zwischen dem Beklagten und der Arbeitgeberin bestand, gerade keine Grundlage. Darum betrifft eine solche Klage nicht - wie § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG voraussetzt - die Rückforderung von Arbeitsentgelt in der Beziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BGH 19.7.12, IX ZB 27/12, Abruf-Nr. 122549).
PRAXISHINWEIS | Solche Konstellationen sind häufig anzutreffen, wenn ein Bauherr unmittelbar die Arbeitnehmer des bei ihm tätigen Bauunternehmens bezahlt oder ein Gesellschafter - wie im Fall des BGH - die Entgeltverpflichtungen seiner Gesellschaft befriedigt. |