· Fachbeitrag · Berufsrecht
Erwartung auf Lockerung des Fremdbesitzverbotes enttäuscht
| Anwaltskanzleien wollen expandieren und auch gerade im Zeitalter der Digitalisierung neue Angebote schaffen. Das dafür erforderliche Kapital soll gerne von Finanzinvestoren kommen, ohne dass diese sich in die eigentliche Erbringung der Rechtsdienstleistung einmischen. Die Regelungen der BRAO stehen dem aber unter dem Stichwort des Fremdbesitzverbotes entgegen. Auf Vorlage des BayAGH musste sich nun der EuGH mit der Frage befassen, ob nationale Regelungen, die die Beteiligung reiner Finanzinvestoren an Rechtsanwaltsgesellschaften untersagen, mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Allen diesbezüglich progressiven Kräften hatte das Votum des Generalanwalts Hoffnung gemacht, der eine Europarechtswidrigkeit der deutschen Regelung erkannt hatte. Doch das Gericht ist dem nicht gefolgt. |
Sachverhalt
Die H. Rechtsanwaltsgesellschaft UG hatte 51 % ihrer Anteile an eine österreichische Beteiligungsgesellschaft übertragen. Die Satzung wurde dahin gehend gefasst, dass der Mehrheitsgesellschafter keinen Einfluss auf die Rechtsdienstleistung nehmen konnte. Gleichwohl widerrief die RAK München die Zulassung der Gesellschaft zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung, dass die Beteiligung eines reinen Finanzinvestors gegen § 59e BRAO in der damaligen Fassung verstoße. Danach durften nur Rechtsanwälte und Angehörige bestimmter anderer Berufe Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Die H. Rechtsanwaltsgesellschaft erhob daraufhin ‒ wie von Anfang an geplant ‒ Klage beim BayAGH, der den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte.
Entscheidungsgründe
Es handelt sich um einen der wenigen Fälle, in denen der EuGH von der zuvor geäußerten Meinung des Generalanwalts abwich. In seinen Schlussanträgen vom 4.7.24 hatte dieser die Auffassung vertreten, dass die deutschen Regelungen zum Fremdbesitzverbot inkohärent seien und daher nicht den Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG entsprächen. Damit setzt sich der EuGH gar nicht tiefer auseinander und sieht keinen Grund, die Regelung zu beanstanden.
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