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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

    | Die betroffene Person hat nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob dieser sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Ist dies der Fall, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese Daten. Es stellt sich die Frage, ob dies auch prozesstaktisch genutzt werden kann, um sich Informationen zu den (eigenen) Vermögensverhältnissen zu verschaffen und sie als Unterlage im Prozess einzuführen. Das AG Bonn gibt Antworten. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war von 2015 bis 2019 Kunde der Beklagten und unterhielt bei ihr u. a. ein P-Konto, das er als Online-Konto führte. In 2018 verlangt er, anwaltlich vertreten, eine vollständige Datenauskunft, wobei er eine erwirkte Kontopfändung als Anlass angab. Dann verkündete der Kläger der Beklagten in einem Arrestverfahren noch den Streit. Hier stand eine Anzahlung bei einem Immobilienkauf durch den Kläger im Streit. Mit dem geltend gemachten Auskunftsanspruch verfolgt der Kläger das Interesse, seine Rechtsposition in dem Arrestverfahren zu verbessern. Vor allem möchte er durch die Vorlage von Kontounterlagen seine damaligen Vermögensverhältnisse belegen.

     

    Anfangs mahnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Datenauskunft an, drohte diesbezüglich Klage an und kündigte gegenüber der Beklagten die bestehende Bankverbindung. Die Beklagte verlangte eine Originalvollmacht, worauf der Bevollmächtigte mitteilte, dass diese schon vorliege. Im Februar 2019 teilte die Beklagte dem Kläger zunächst die sog. Stammdaten (Name, Meldeanschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Angaben zum Personalausweis und Kontaktdaten des Bankkunden) mitsamt den aktuell gültigen Datenschutzhinweisen und einer aktuellen Produktübersicht mit und bat den Kläger um Präzisierung seines Auskunftsverlangens. Dies entspricht der üblichen Vorgehensweise der Beklagten im Hinblick auf die Bearbeitung von Auskunftsansprüchen. Aufgrund des großen Umfangs der bei der Beklagten anfallenden Datenverarbeitung wendet diese ein zweistufiges Verfahren dergestalt an, dass zunächst nur die sog. Stammdaten mitgeteilt werden und erst nach Präzisierung des Auskunftsbegehrens des Antragstellers weitergehende Informationen mitgeteilt werden.