· Fachbeitrag · Berufsrecht
Liegt eine persönliche anwaltliche Leistung trotz formularmäßiger Schriftsatzbearbeitung vor?
| Grundsätzlich muss der Rechtsanwalt seine Rechtsdienstleistung höchstpersönlich erbringen. Schon § 5 RVG zeigt, dass nur die höchstpersönliche Leistung auch nach Maßgabe des RVG vergütet wird. In der rechtspolitischen Diskussion wird vor diesem Hintergrund Legal-Tech-Unternehmen deshalb mit Misstrauen begegnet und Inkassodienstleistern häufig vorgehalten, dass sie bei einer formularmäßigen Schriftsatzbearbeitung als überzahlt gelten müssen, wenn die Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes anzuwenden sind. In diesem Kontext verdient eine aktuelle Entscheidung des AGH Nordrhein-Westfalen besondere Beachtung. |
Sachverhalt
Die eine Fachanwaltsbezeichnung erstrebende Rechtsanwältin betreibt eine Kanzlei, die im Schwerpunkt „Online-Scheidungen“ durchführt. Sie beschäftigt hierzu einen weiteren Rechtsanwalt sowie zwei Büroangestellte. Die Kanzlei versendet online vorbereitete Scheidungsanträge mit Lücken an die Mandanten, die diese vervollständigen. Die Kanzlei erstellt hieraus Schriftsätze, die dann bei Familiengerichten in ganz Deutschland eingereicht werden. Eine schriftliche Korrespondenz mit Mandanten erfolgt so gut wie nicht. Die Akten in Scheidungssachen enthalten regelmäßig die jeweiligen Scheidungsanträge, die Auskünfte der Versorgungsträger zum Versorgungsausgleich, das Sitzungsprotokoll und die Entscheidung des Familiengerichts. Die Termine werden zum Teil von Kollegen der Klägerin in Untervollmacht wahrgenommen. Beworben wurde die Kanzlei der Klägerin in der Vergangenheit durch eine von einem Dritten gestaltete Homepage. Bei dem Dritten handelt es sich um ein Franchise-Unternehmen, das nach Angaben der Klägerin für deren Kanzlei die Akquise betrieben hatte. Die Rechtsanwaltskammer hat die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung abgelehnt, weil nicht festzustellen sei, dass die Rechtsanwältin die notwendige Zahl von Fällen persönlich bearbeitet habe. Hiergegen setzt sich die Rechtsanwältin mit ihrer Verpflichtungsklage zur Wehr.
Entscheidungsgründe
Der Anwaltsgerichtshof (AGH) ist der Rechtsanwältin gefolgt und zeigt dabei ein Verständnis für modernes Arbeiten in einer digitalisierten Welt.
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