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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Registrierung nach dem RDG im Grenzbereich des Forderungskaufs notwendig

    | Immer häufiger zeigt sich, dass Unternehmen Rechte von Verbrauchern gegen andere Unternehmen erwerben, um diese maximierend geltend zu machen. Der Verbraucher, der die Rechte selten selbst verfolgen würde, sieht darin eine gute Ertragschance, auch wenn er Abschläge hinnehmen muss. Neben der Entschädigung für Flugverspätungen oder -ausfall (z. B. www.flightright.de ) geht es zunehmend um den Erwerb von Versicherungsforderungen. In berufsrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob hier eine Rechts- und/oder Inkassodienstleistung vorliegt, die nach § 3 RDG unter einem Erlaubnisvorbehalt steht. Damit hat sich jetzt der BGH beschäftigt. |

     

    Sachverhalt

    Ein nicht nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG registriertes Unternehmen, der Kläger, macht aus abgetretenem Recht eines Versicherungsnehmers Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag gegenüber dem beklagten Versicherer geltend. Zuvor hat der Kläger solche Lebensversicherungen vom Versicherungsnehmer erworben. Insbesondere sah der Vertrag vor, dass der Kaufpreis erst ausgezahlt wird, wenn der Versicherer den Rückzahlungsanspruch bestätigt hat und der Rückkaufswert beim Kläger eingegangen ist.

     

    Der Versicherungsvertrag sollte sofort durch den Kläger gekündigt, später der Rückkaufswert abzüglich einer Kündigungsgebühr von 87,50 EUR an den Versicherungsnehmer überwiesen werden. Weiter vereinbarten der Kläger und der Versicherungsnehmer, dass dieser 25 Prozent aller künftigen Erstattungen vom Kläger erhalten und der Kläger sämtliche weiteren Kosten übernehmen solle. Der Versicherungsnehmer trat mit Wirkung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kauf- und Abtretungsvereinbarung alle seine Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag vollumfänglich und unwiderruflich ab, insbesondere die Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens einschließlich Gewinnbeteiligung und dynamischen Zuwachs, sowie einschließlich des Rechts zur Kündigung des Vertrags.