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  • · Nachricht · Beseitigungsanspruch

    Beseitigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung

    Rufbeeinträchtigungen im Internet sind an der Tagesordnung. Ein Urteil des BGH vom 28.7.15 (VI ZR 340/14,

    Abruf-Nr. 178969) hat nun geklärt, welche Ansprüche der Betroffene geltend machen kann.

     

    Der BGH stellt zunächst klar: Soll eine fortdauernde Rufbeeinträchtigung im Internet beseitigt werden, kann der Betroffene vom Störer nicht nur verlangen, dass er seine Äußerungen berichtigt, sondern auchf löscht bzw. darauf hinwirkt, dass sie gelöscht werden. Er kann dies aber nur verlangen, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfe unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, geeignet und erforderlich ist, den Störungszustand zu beseitigen. Dies muss dem Störer auch zumutbar sein.

     

    Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder von dem zu befürchten ist, dass er den Betroffenen beeinträchtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der den Betroffenen durch sein Verhalten selbst beeeinträchtiggt hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.

    Quelle: ID 43576417