· Nachricht · Bierlieferungsvertrag
Unwirksame Zinsklausel macht nicht den gesamten Darlehensvertrag nichtig
| Eine (unwirksame) Vereinbarung, nach der die Gläubigerin Zinsrückstände dem Kapital hinzurechnen kann, führt nicht dazu, dass der verbundene Bierlieferungsvertrags mit Mindestabnahmemengen, einem Bürgschaftsvertrag und einem Darlehensvertrag insgesamt nichtig ist. |
Das OLG Düsseldorf (1.4.15, VI-U (Kart) 19/14) lässt es insoweit dahinstehen, ob die Klausel gegen das gesetzlich geregelte Zinseszinsverbot (§ 248 Abs. 1 BGB) verstößt und damit unwirksam ist. Es legt sich auch nicht fest, ob die Vertragsklausel den Grundgedanken der §§ 280, 281 BGB zuwider läuft und daher gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Eine solche etwaig unwirksame Vereinbarung führe nicht dazu, dass der gesamte Darlehensvertrag nichtig ist.
Das OLG weiter: Sind AGB unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). Es sei nicht ersichtlich, dass es unter diesen Umständen eine unzumutbare Härte (§ 306 Abs. 3 BGB) für den Schuldner darstelle, am Vertrag festzuhalten.