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  • · Nachricht · BVerfG

    Machtwort zum „Winkeladvokaten“

    | Die Bezeichnung des Prozessgegners als „Winkeladvokat“ fällt unter den Schutz der Meinungsfreiheit und ist keine Schmähkritik. |

     

    Das BVerfG (Vorinstanz: OLG Köln PAK 12, 200, Abruf-Nr. 122766) hält i.d.R. eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits für erforderlich. Dabei sei die Abwägung der Zivilgerichte schon im Ansatz fehlerhaft, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung ‒ wie das OLG ‒ oder Schmähkritik ‒ wie das LG ‒ eingestuft werde, weil sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnehme wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (2.7.13, 1 BvR 1751/12, Abruf-Nr. 132934).

    Quelle: ID 42353201