· Fachbeitrag · Corona
Reisepreisminderung wegen Corona
| Eine Minderung nach § 651m BGB ergibt sich schon aus pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen im Hotelbetrieb, weil ungezwungene soziale Interaktion mit anderen Reisenden Teil der Erholungsfunktion des Urlaubs ist. |
Bei der Höhe der Minderung ist nach dem AG Düsseldorf (26.2.21, 37 C 414/20, Abruf-Nr. 221197) zu differenzieren, ob für den Reiseveranstalter aus der Buchung erkennbar ein Einzel- oder ein Familienurlaub vorlag. Wegen der besonderen Bedeutung sozialer Interaktionsmöglichkeit für den Einzelreisenden ergeben sich für diesen allein aus Kontaktbeschränkungen erhebliche Minderungsquoten. Ist ein Pool jeweils zur selben Zeit nur durch ein Kind gleichzeitig nutzbar, stellt dies eine erhebliche Beeinträchtigung kindlicher Urlaubsbedürfnisse dar, weil kindliche Grundbedürfnisse sozialer Interaktion verletzt werden. Dies rechtfertigt eine Minderung von mindestens 10 Prozent des Reisepreises.
MERKE | Pandemiebedingte Beschränkungen stellen keine Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos dar. Sie bestehen in gewissem Umfang auch im Heimatland, wirken sich aber im Urlaub gravierender aus, als im Alltag. Dieser ist, anders als Urlaub, nicht grundsätzlich auf unbeschwerte Entspannung ausgerichtet. |